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E2D Assoziierung TürkeiNorm
62015CJ0508 Ucar VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/22/0054 Ra 2017/22/0053Rechtssatz
Eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" berechtigt nicht unmittelbar zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 3 Abs. 2 und § 17 AuslBG). Sie ist daher ungeeignet, den mit Art. 7 ARB 1/80 verfolgten Hauptzweck der Integration der Familienangehörigen durch den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erreichen (Hinweis EuGH Urteil 21. Dezember 2016, C-508/15 und C-509/15, Ucar und Kilic).Eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" berechtigt nicht unmittelbar zur Ausübung einer Beschäftigung (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 17, AuslBG). Sie ist daher ungeeignet, den mit Artikel 7, ARB 1/80 verfolgten Hauptzweck der Integration der Familienangehörigen durch den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erreichen (Hinweis EuGH Urteil 21. Dezember 2016, C-508/15 und C-509/15, Ucar und Kilic).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0508 Ucar VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220036.L03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018