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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung als Zulassungsgrund versagt schon deshalb, weil dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird (vgl. E 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0056).Die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung als Zulassungsgrund versagt schon deshalb, weil dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird vergleiche E 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120030.L03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017