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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Weder ein behördliches Informationsschreiben noch eine in den Raum gestellte Verwaltungspraxis sind geeignet, eine dem Antrag fehlende gesetzliche Grundlage zu substituieren oder dem Antragsteller ein vor dem VwGH verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht einzuräumen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120026.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017