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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des VwGH im Revisionsverfahren eine gesetzliche Grundlage für einen Antrag des Revisionswerbers zu suchen, die dieser nicht konkret zu bezeichnen vermag. Der Umstand, dass ein unzulässiger Antrag nicht auch bereits vom VwGH als gesetzwidrig beurteilt wurde, führt noch nicht dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge (vgl. E 9. September 2016, Ra 2016/12/0062).Es ist nicht Aufgabe des VwGH im Revisionsverfahren eine gesetzliche Grundlage für einen Antrag des Revisionswerbers zu suchen, die dieser nicht konkret zu bezeichnen vermag. Der Umstand, dass ein unzulässiger Antrag nicht auch bereits vom VwGH als gesetzwidrig beurteilt wurde, führt noch nicht dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge vergleiche E 9. September 2016, Ra 2016/12/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120026.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017