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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Eine Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im Gesetz nicht vorgesehen und ein darauf zielender Antrag unzulässig (Hinweis B vom 26. Februar 2014, 2013/13/0110 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110045.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017