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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §106;Rechtssatz
Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das VwG auf die - mangels Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist nicht unmittelbar anzuwendenden - Kriterien für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung zurückgegriffen hat.Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das VwG auf die - mangels Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist nicht unmittelbar anzuwendenden - Kriterien für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung zurückgegriffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110015.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017