RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2017/11/0015

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §106;
AVG §71;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §63 Abs4;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das VwG auf die - mangels Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist nicht unmittelbar anzuwendenden - Kriterien für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung zurückgegriffen hat.Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das VwG auf die - mangels Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist nicht unmittelbar anzuwendenden - Kriterien für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung zurückgegriffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110015.L02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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