Index
L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §106;Rechtssatz
Bei der in § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich umschriebenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist (vgl. zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol das E vom 27. September 2007, 2003/11/0063), was der Satzungsgeber ausreichend mit der gebotenen Zurückweisung im Falle der Fristversäumung und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Krankenunterstützung zum Ausdruck bringt. Dass die Satzung für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, eine Nachsicht ermöglicht und damit im Ergebnis eine Rechtswohltat schafft, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt, beruht auf einer autonomen Entscheidung des Satzungsgebers und vermag am Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist nichts zu ändern.Bei der in Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich umschriebenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist vergleiche zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol das E vom 27. September 2007, 2003/11/0063), was der Satzungsgeber ausreichend mit der gebotenen Zurückweisung im Falle der Fristversäumung und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Krankenunterstützung zum Ausdruck bringt. Dass die Satzung für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, eine Nachsicht ermöglicht und damit im Ergebnis eine Rechtswohltat schafft, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt, beruht auf einer autonomen Entscheidung des Satzungsgebers und vermag am Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist nichts zu ändern.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110015.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017