RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2017/11/0015

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §106;
AVG §71;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §63 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei der in § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich umschriebenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist (vgl. zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol das E vom 27. September 2007, 2003/11/0063), was der Satzungsgeber ausreichend mit der gebotenen Zurückweisung im Falle der Fristversäumung und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Krankenunterstützung zum Ausdruck bringt. Dass die Satzung für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, eine Nachsicht ermöglicht und damit im Ergebnis eine Rechtswohltat schafft, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt, beruht auf einer autonomen Entscheidung des Satzungsgebers und vermag am Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist nichts zu ändern.Bei der in Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich umschriebenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist vergleiche zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol das E vom 27. September 2007, 2003/11/0063), was der Satzungsgeber ausreichend mit der gebotenen Zurückweisung im Falle der Fristversäumung und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Krankenunterstützung zum Ausdruck bringt. Dass die Satzung für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, eine Nachsicht ermöglicht und damit im Ergebnis eine Rechtswohltat schafft, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt, beruht auf einer autonomen Entscheidung des Satzungsgebers und vermag am Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist nichts zu ändern.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110015.L01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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