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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Durch die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des § 66 Abs. 4 AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde - außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 VwGVG 2014 stellt die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den VwG dar (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).Durch die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 4, AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde - außer im Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 28, VwGVG 2014 stellt die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den VwG dar vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070028.L03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018