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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs10;Rechtssatz
Auch wenn - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2012 (1960 BlgNR 24. GP 18 ff) hervorgeht - sowohl der Bestimmung des § 4 Abs. 10 EStG 1988 als auch jener des § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 die Zielsetzung zu Grunde liegt, den richtigen Totalgewinn der Besteuerung zugrunde zu legen, so wird dieses Ziel aber nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verwirklicht. So setzt § 4 Abs. 10 EStG 1988 einen Wechsel der Gewinnermittlungsart voraus. § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 setzt hingegen insbesondere voraus, dass eine eingereichte Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften des EStG 1988 entspricht und ein daraus resultierender Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden kann.Auch wenn - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2012 (1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18 ff) hervorgeht - sowohl der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 10, EStG 1988 als auch jener des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 die Zielsetzung zu Grunde liegt, den richtigen Totalgewinn der Besteuerung zugrunde zu legen, so wird dieses Ziel aber nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verwirklicht. So setzt Paragraph 4, Absatz 10, EStG 1988 einen Wechsel der Gewinnermittlungsart voraus. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 setzt hingegen insbesondere voraus, dass eine eingereichte Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften des EStG 1988 entspricht und ein daraus resultierender Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150026.L04Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017