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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige trifft die Wahl, ob er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden laufenden Buchführung (vgl. VwGH vom 23. September 2010, 2010/15/0110, mwN). Der Zeitpunkt der Bilanzerstellung allein ist für die Annahme einer freiwilligen Buchführung nicht maßgeblich. Wurden schon bisher laufend Bücher geführt, in welche die wesentlichen Geschäftsfälle Eingang gefunden haben, dann steht es der (Beibehaltung der) Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Abschlussarbeiten unterlassen hat (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2012, 2009/13/0036, VwSlg 8775 F/2012).Der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige trifft die Wahl, ob er den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt, mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden laufenden Buchführung vergleiche VwGH vom 23. September 2010, 2010/15/0110, mwN). Der Zeitpunkt der Bilanzerstellung allein ist für die Annahme einer freiwilligen Buchführung nicht maßgeblich. Wurden schon bisher laufend Bücher geführt, in welche die wesentlichen Geschäftsfälle Eingang gefunden haben, dann steht es der (Beibehaltung der) Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Abschlussarbeiten unterlassen hat vergleiche VwGH vom 19. Dezember 2012, 2009/13/0036, VwSlg 8775 F/2012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150026.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017