RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2016/12/0071

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LDG 1984 §12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;
  1. LDG 1984 § 12 heute
  2. LDG 1984 § 12 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. LDG 1984 § 12 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  8. LDG 1984 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  10. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  11. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das "Interesse der Raschheit" in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 bedeutet, erfolgt im Anschluss an eine Zurückverweisung die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (lediglich) "gleich schnell" wie im gedachten Fall einer Ermittlung durch das VwG, so verlangt das "Interesse der Raschheit", welches auf die Raschheit der Erzielung einer endgültigen Entscheidung in der "Sache" Bezug nimmt, gerade keine Zurückverweisung, sondern eine Entscheidung in der "Sache" durch das VwG. Dies folgt einerseits daraus, dass schon die Ausfertigung und Zustellung sowie eine allenfalls erfolgende Bekämpfung eines zurückverweisenden Beschlusses einen entsprechenden Zeitverlust mit sich bringen, andererseits aber auch daraus, dass eine folgende Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der "Sache" unter Umständen neuerlich gerichtlich überprüft werden müsste. Umso mehr gilt, dass die im Fall des Nichtvorliegens einer Konstellation nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nach der Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 anzulegenden Anforderungen im Verfahren über einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 12 LDG 1984 offenkundig nicht erfüllt sind. In diesem Verfahren besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch der Partei auf Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung (vgl. E 20. Februar 2002, 98/12/0410; E 20. Dezember 2005, 2005/12/0058; E 21. Dezember 2011, 2011/12/0077).Das "Interesse der Raschheit" in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 bedeutet, erfolgt im Anschluss an eine Zurückverweisung die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (lediglich) "gleich schnell" wie im gedachten Fall einer Ermittlung durch das VwG, so verlangt das "Interesse der Raschheit", welches auf die Raschheit der Erzielung einer endgültigen Entscheidung in der "Sache" Bezug nimmt, gerade keine Zurückverweisung, sondern eine Entscheidung in der "Sache" durch das VwG. Dies folgt einerseits daraus, dass schon die Ausfertigung und Zustellung sowie eine allenfalls erfolgende Bekämpfung eines zurückverweisenden Beschlusses einen entsprechenden Zeitverlust mit sich bringen, andererseits aber auch daraus, dass eine folgende Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der "Sache" unter Umständen neuerlich gerichtlich überprüft werden müsste. Umso mehr gilt, dass die im Fall des Nichtvorliegens einer Konstellation nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nach der Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 anzulegenden Anforderungen im Verfahren über einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 12, LDG 1984 offenkundig nicht erfüllt sind. In diesem Verfahren besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch der Partei auf Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung vergleiche E 20. Februar 2002, 98/12/0410; E 20. Dezember 2005, 2005/12/0058; E 21. Dezember 2011, 2011/12/0077).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120071.L03

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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