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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §278 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017Rechtssatz
Gemäß § 17a Abs. 8 PTSG 1996 gilt jeder Betrieb iSd § 4 Abs. 1 PBVG 1996 als Dienststelle nach § 278 Abs. 1 BDG 1979. Ausgehend von dieser Definition kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Postfiliale, bei der - zumindest - ein Arbeitsplatz systemisiert ist, und infolge ihres Charakters als Organisationseinheit um eine Dienststelle handelt. Ein willkürliches Verschieben des Beamten zwischen den Filialen durch den Dienstgeber ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 39 BDG 1979, an welchen eine "fallweise" Vertretungstätigkeit in weiteren Filialen - bei gesetzeskonformer Auslegung des Versetzungsbescheides - zu messen ist, nicht möglich. Auf besonders zu berücksichtigende Gruppen von Bediensteten ist nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 bei einer Dienstzuteilung ohnedies Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG 1996 gilt jeder Betrieb iSd Paragraph 4, Absatz eins, PBVG 1996 als Dienststelle nach Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979. Ausgehend von dieser Definition kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Postfiliale, bei der - zumindest - ein Arbeitsplatz systemisiert ist, und infolge ihres Charakters als Organisationseinheit um eine Dienststelle handelt. Ein willkürliches Verschieben des Beamten zwischen den Filialen durch den Dienstgeber ist im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 39, BDG 1979, an welchen eine "fallweise" Vertretungstätigkeit in weiteren Filialen - bei gesetzeskonformer Auslegung des Versetzungsbescheides - zu messen ist, nicht möglich. Auf besonders zu berücksichtigende Gruppen von Bediensteten ist nach Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 bei einer Dienstzuteilung ohnedies Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L08Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019