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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs1 idF 2002/I/087;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0084 E 12. Mai 2010 RS 4Stammrechtssatz
Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde (vgl. hg. E vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082).Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 stünde vergleiche hg. E vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L06Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019