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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §22 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0082 E 20. Mai 2009 VwSlg 17704 A/2009 RS 5Stammrechtssatz
Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG 1979 legt zunächst nahe, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht. Nun halten aber die Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP, 82) auch fest, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird". Die genaue Tragweite dieses Hinweises in den Materialien, welcher offenbar nicht im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, kann hier freilich dahinstehen. Selbst nach ihrem eigenen Wortlaut beziehen sich diese Materialien nämlich auf einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg.: des Arbeitsplatzes; vgl. auch die Formulierung "auf ein und demselben Arbeitsplatz" in § 22 Abs. 2 BDG 1979, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in § 36 Abs. 2 BDG 1979), was jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetzt, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll. Unter der Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken (deren Richtigkeit hier dahinstehen kann), setzte jede Änderung in der Kombination dieser Dienststellen jedenfalls eine bescheidförmige Personalmaßnahme (Versetzung) voraus.Der Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 legt zunächst nahe, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht. Nun halten aber die Materialien Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. GP, 82) auch fest, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird". Die genaue Tragweite dieses Hinweises in den Materialien, welcher offenbar nicht im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, kann hier freilich dahinstehen. Selbst nach ihrem eigenen Wortlaut beziehen sich diese Materialien nämlich auf einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg.: des Arbeitsplatzes; vergleiche auch die Formulierung "auf ein und demselben Arbeitsplatz" in Paragraph 22, Absatz 2, BDG 1979, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979), was jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetzt, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll. Unter der Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken (deren Richtigkeit hier dahinstehen kann), setzte jede Änderung in der Kombination dieser Dienststellen jedenfalls eine bescheidförmige Personalmaßnahme (Versetzung) voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019