Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs4;Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber des KFG 1967 an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen von Blaulicht interessiert ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068, in dem auch betont wird, dass nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen wäre, sondern jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen habe, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.Dass der Gesetzgeber des KFG 1967 an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen von Blaulicht interessiert ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068, in dem auch betont wird, dass nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse iSd. Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 vorauszusetzen wäre, sondern jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen habe, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110181.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017