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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Rechtssatz
Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der am 23. November 2011 erlassenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 299 BAO zum Gegenstand hat, kann der Revisionswerber nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein (vgl. idS z.B. VwGH vom 27. November 2003, 2003/15/0091, vom 4. August 2010, 2010/13/0079, vom 25. April 2012, 2009/13/0148, und vom 20. Oktober 2016, Ro 2014/13/0002). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung der am 23. November 2010 ergangenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 wegen Unrichtigkeit des Spruchs in Betracht (vgl. - zur Wiederaufnahme - etwa VwGH vom 27. März 2003, 99/15/0179). (Hier:Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der am 23. November 2011 erlassenen Einkommensteuerbescheide gemäß Paragraph 299, BAO zum Gegenstand hat, kann der Revisionswerber nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein vergleiche idS z.B. VwGH vom 27. November 2003, 2003/15/0091, vom 4. August 2010, 2010/13/0079, vom 25. April 2012, 2009/13/0148, und vom 20. Oktober 2016, Ro 2014/13/0002). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung der am 23. November 2010 ergangenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 wegen Unrichtigkeit des Spruchs in Betracht vergleiche - zur Wiederaufnahme - etwa VwGH vom 27. März 2003, 99/15/0179). (Hier:
Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht darauf verletzt, "dass die Einkünfte aus seiner in den streitgegenständlichen Jahren in Deutschland ausgeübten unselbständigen Arbeit in Österreich zumindest zum Teil unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensbesteuerung freizustellen waren und er daher in den streitgegenständlichen Jahren zu viel Einkommensteuer in Österreich entrichtet hat".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150079.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018