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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/15/0159 E 23. Mai 2013 RS 3Stammrechtssatz
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0105 mwN).Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0105 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150069.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017