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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Rechtssatz
Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliegt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird. Das nicht übertragbare Verbot ist kein Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung den Tatbestand der §§ 30 und 31 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012) erfüllen könnte (vgl. VwGH vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, VwSlg 7508 F/2000, und vom 15. Dezember 2010, 2005/13/0134).Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliegt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird. Das nicht übertragbare Verbot ist kein Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung den Tatbestand der Paragraphen 30 und 31 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012) erfüllen könnte vergleiche VwGH vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, VwSlg 7508 F/2000, und vom 15. Dezember 2010, 2005/13/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150067.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017