RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2015/15/0062

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes. Dazu bedarf es einer Schätzung, bei der sowohl Umstände zu berücksichtigen sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)form im Betrieb ergeben. (vgl. VwGH vom 28. Mai 2002, 98/14/0169). Die Schätzung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern beruht somit auf Umständen, die den Sachverhaltsbereich betreffen.Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes. Dazu bedarf es einer Schätzung, bei der sowohl Umstände zu berücksichtigen sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)form im Betrieb ergeben. vergleiche VwGH vom 28. Mai 2002, 98/14/0169). Die Schätzung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern beruht somit auf Umständen, die den Sachverhaltsbereich betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150062.L05

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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