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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Den Verfahrensbestimmungen zu den Befangenheitsgründen kommt besondere rechtsstaatliche Bedeutung zu, sollen sie doch der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive entgegenwirken.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Befangenheit von Sachverständigen Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070117.L03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017