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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die mangelnde Bestimmtheit des Spruches kann (allein) dadurch, dass die Bescheidanlage zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt wird, dann nicht saniert werden, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhalts der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (vgl. E 21. Dezember 1993, 93/04/0134).Die mangelnde Bestimmtheit des Spruches kann (allein) dadurch, dass die Bescheidanlage zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt wird, dann nicht saniert werden, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhalts der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist vergleiche E 21. Dezember 1993, 93/04/0134).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070067.L04Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017