RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2015/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es kann dahinstehen, welche Rechtslage - § 27 VwGVG 2014 oder § 63 AVG - auf einen Einwand anzuwenden ist, der sich inhaltlich als eine im Zeitpunkt der Geltung des § 27 VwGVG 2014 erfolgte Ergänzung einer Berufung darstellt, die ihrerseits noch im zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des AVG erhoben wurde. Unter dem Regime des AVG stand es einem Berufungswerber nämlich frei, seine (rechtzeitige und wirksame) Berufung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch weitere Ausführungen zu ergänzen (vgl. E 26. Mai 2009, 2009/06/0050).Es kann dahinstehen, welche Rechtslage - Paragraph 27, VwGVG 2014 oder Paragraph 63, AVG - auf einen Einwand anzuwenden ist, der sich inhaltlich als eine im Zeitpunkt der Geltung des Paragraph 27, VwGVG 2014 erfolgte Ergänzung einer Berufung darstellt, die ihrerseits noch im zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des AVG erhoben wurde. Unter dem Regime des AVG stand es einem Berufungswerber nämlich frei, seine (rechtzeitige und wirksame) Berufung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch weitere Ausführungen zu ergänzen vergleiche E 26. Mai 2009, 2009/06/0050).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070067.L02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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