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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63;Rechtssatz
Es kann dahinstehen, welche Rechtslage - § 27 VwGVG 2014 oder § 63 AVG - auf einen Einwand anzuwenden ist, der sich inhaltlich als eine im Zeitpunkt der Geltung des § 27 VwGVG 2014 erfolgte Ergänzung einer Berufung darstellt, die ihrerseits noch im zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des AVG erhoben wurde. Unter dem Regime des AVG stand es einem Berufungswerber nämlich frei, seine (rechtzeitige und wirksame) Berufung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch weitere Ausführungen zu ergänzen (vgl. E 26. Mai 2009, 2009/06/0050).Es kann dahinstehen, welche Rechtslage - Paragraph 27, VwGVG 2014 oder Paragraph 63, AVG - auf einen Einwand anzuwenden ist, der sich inhaltlich als eine im Zeitpunkt der Geltung des Paragraph 27, VwGVG 2014 erfolgte Ergänzung einer Berufung darstellt, die ihrerseits noch im zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des AVG erhoben wurde. Unter dem Regime des AVG stand es einem Berufungswerber nämlich frei, seine (rechtzeitige und wirksame) Berufung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch weitere Ausführungen zu ergänzen vergleiche E 26. Mai 2009, 2009/06/0050).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070067.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017