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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Bürgerliste hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Adressat eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sein (vgl. E 10. Juli 1997, 96/07/0122). Einer solchen Personenmehrheit verstanden als "Mitglieder der Bürgerliste" kommt nach dem WRG 1959 keine Rechts- und Parteifähigkeit zu (vgl. B 19. Mai 1994, 93/07/0170, 94/07/0057).Eine Bürgerliste hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Adressat eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sein vergleiche E 10. Juli 1997, 96/07/0122). Einer solchen Personenmehrheit verstanden als "Mitglieder der Bürgerliste" kommt nach dem WRG 1959 keine Rechts- und Parteifähigkeit zu vergleiche B 19. Mai 1994, 93/07/0170, 94/07/0057).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070067.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017