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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §280;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2016/22/0006 B 7. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Der Sachwalter ist insbesondere zur Vertretung des Antragstellers vor Gerichten bestellt worden. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann (vgl. B 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0064). Der Fristsetzungsantrag wurde vom Betroffenen selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Antrages durch den Sachwalter fehlt, ist dieser in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.Der Sachwalter ist insbesondere zur Vertretung des Antragstellers vor Gerichten bestellt worden. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann vergleiche B 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0064). Der Fristsetzungsantrag wurde vom Betroffenen selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Antrages durch den Sachwalter fehlt, ist dieser in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben.
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220006.F01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017