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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. B 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014).Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche B 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220003.F01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017