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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Abweisung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG wird die Unterinstanz wieder zuständig, wenn der Devolutionsantrag von der Oberbehörde abgewiesen worden ist (Hinweis E vom 6. März 2003, 2002/05/0735, mwN), sodass die Entscheidungspflicht der Unterinstanz in vollem Umfang wieder auflebt. Diese Rechtsprechung gilt vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation auch für die Abweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014. Daran ändert der Hinweis auf die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG 2014 nichts, weil sich daraus noch nicht zwingend die Verpflichtung des VwG zur Entscheidung in der Sache ableitet. Diese ist vielmehr in § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG 2014 geregelt und setzt eine unerledigte Säumnisbeschwerde (arg. "über die Beschwerde") voraus, an der es jedoch fehlt, wenn die Beschwerde bereits gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014 abgewiesen wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Abweisung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG wird die Unterinstanz wieder zuständig, wenn der Devolutionsantrag von der Oberbehörde abgewiesen worden ist (Hinweis E vom 6. März 2003, 2002/05/0735, mwN), sodass die Entscheidungspflicht der Unterinstanz in vollem Umfang wieder auflebt. Diese Rechtsprechung gilt vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation auch für die Abweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014. Daran ändert der Hinweis auf die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG 2014 nichts, weil sich daraus noch nicht zwingend die Verpflichtung des VwG zur Entscheidung in der Sache ableitet. Diese ist vielmehr in Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG 2014 geregelt und setzt eine unerledigte Säumnisbeschwerde (arg. "über die Beschwerde") voraus, an der es jedoch fehlt, wenn die Beschwerde bereits gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014 abgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017110002.F02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017