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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Hat das BVwG bereits mit Erkenntnis über die Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei entschieden, indem es diese Beschwerde (mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis) gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014 abgewiesen hat und hat die antragstellende Partei nicht behauptet, dass sie dieses Erkenntnis bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erfolgreich bekämpft habe, ist von der rechtskräftigen Abweisung der Säumnisbeschwerde auszugehen. Da es sich somit um eine unbegründete Säumnisbeschwerde handelte, ist - anders als die antragstellende Partei vermeint - die Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht auf das VwG übergegangen (vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. 5 im Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).Hat das BVwG bereits mit Erkenntnis über die Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei entschieden, indem es diese Beschwerde (mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014 abgewiesen hat und hat die antragstellende Partei nicht behauptet, dass sie dieses Erkenntnis bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erfolgreich bekämpft habe, ist von der rechtskräftigen Abweisung der Säumnisbeschwerde auszugehen. Da es sich somit um eine unbegründete Säumnisbeschwerde handelte, ist - anders als die antragstellende Partei vermeint - die Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht auf das VwG übergegangen vergleiche dazu die Ausführungen unter Pkt. 5 im Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017110002.F01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017