RS Vwgh 2017/4/28 Ra 2017/03/0027

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Veröffentlicht am 28.04.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030027.L04

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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