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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/01/0003 Fr 2017/01/0002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/11/0007 B 25. Mai 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG.Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010001.F01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017