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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Aus der dem B-VG innewohnenden Rücksichtnahmepflicht der Gebietskörperschaften ergibt sich keine waffenrechtliche Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde, dass eine als Jagdaufseher bestätigte und beeidigte Person iSd § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JagdG 1974 vertrauenswürdig ist (vgl VwGH vom 20. März 1989, 88/10/0041). Vielmehr kommt insoweit das verwaltungsrechtliche Kumulationsprinzip (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0035, mwH) zum Tragen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist eigenständig aus dem Blickwinkel des WaffG 1996 zu prüfen.Aus der dem B-VG innewohnenden Rücksichtnahmepflicht der Gebietskörperschaften ergibt sich keine waffenrechtliche Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde, dass eine als Jagdaufseher bestätigte und beeidigte Person iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 vertrauenswürdig ist vergleiche VwGH vom 20. März 1989, 88/10/0041). Vielmehr kommt insoweit das verwaltungsrechtliche Kumulationsprinzip vergleiche dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0035, mwH) zum Tragen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist eigenständig aus dem Blickwinkel des WaffG 1996 zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030004.J09Im RIS seit
08.06.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017