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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die BH hat bei der Vollziehung des WaffG 1996 alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der Länder zu berücksichtigen. Dazu zählt jedenfalls auch das NÖ JagdG 1974. Aus der Bundesverfassung ergibt sich im Hinblick auf ihre Funktion als Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung, dass allenfalls divergierende Interessen von Bund und Ländern auch dort, wo diese in Akten der Vollziehung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt werden müssen. Dies gilt auch für die Anwendung der §§ 21 und 22 WaffG 1996 in Bezug auf die hier einschlägigen §§ 64 und 72 NÖ JagdG 1974. Die dem B-VG innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet sohin der Waffenbehörde, das von den Ländern wahrgenommene Interesse an einer effektiven Ausübung des Jagdschutzes zu vernachlässigen und deren gesetzliche Regelung damit zu unterlaufen. Die Rücksichtnahmepflicht verlangt von der Waffenbehörde vielmehr, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung des Interesses des Bundes an der Beschränkung des Erwerbs, Besitzes und Führens von Schusswaffen der Kategorie B mit dem Interesse des betroffenen Landes an einer effektiven Ausübung des Jagdschutzes vorzunehmen und im Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses eine Entscheidung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt.Die BH hat bei der Vollziehung des WaffG 1996 alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der Länder zu berücksichtigen. Dazu zählt jedenfalls auch das NÖ JagdG 1974. Aus der Bundesverfassung ergibt sich im Hinblick auf ihre Funktion als Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung, dass allenfalls divergierende Interessen von Bund und Ländern auch dort, wo diese in Akten der Vollziehung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt werden müssen. Dies gilt auch für die Anwendung der Paragraphen 21 und 22 WaffG 1996 in Bezug auf die hier einschlägigen Paragraphen 64 und 72 NÖ JagdG 1974. Die dem B-VG innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet sohin der Waffenbehörde, das von den Ländern wahrgenommene Interesse an einer effektiven Ausübung des Jagdschutzes zu vernachlässigen und deren gesetzliche Regelung damit zu unterlaufen. Die Rücksichtnahmepflicht verlangt von der Waffenbehörde vielmehr, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung des Interesses des Bundes an der Beschränkung des Erwerbs, Besitzes und Führens von Schusswaffen der Kategorie B mit dem Interesse des betroffenen Landes an einer effektiven Ausübung des Jagdschutzes vorzunehmen und im Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses eine Entscheidung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030004.J07Im RIS seit
08.06.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017