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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Ausstellung eines Waffenpasses und die Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers fallen nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der Vollziehung in die Kompetenz verschiedener Gebietskörperschaften. Bei der Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 oder 3 WaffG 1996 wird die nach § 48 Abs 1 WaffG 1996 hierfür zuständige BH funktionell als Bundesbehörde tätig, weil der Kompetenztatbestand des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens sowie des Schießwesens nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG eine diesbezügliche Kompetenz des Bundes sowohl zur Gesetzgebung als auch zur Vollziehung begründet. Bei der Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers nach § 66 NÖ JagdG 1974 vollzieht die in § 131 NÖ JagdG 1974 zur Durchführung dieses Gesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hingegen Landesrecht, weil das hier maßgebliche Jagdrecht mangels ausdrücklicher Übertragung in die Gesetzgebungs- oder Vollziehungskompetenz des Bundes durch die Bundesverfassung nach Art 15 Abs 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt.Die Ausstellung eines Waffenpasses und die Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers fallen nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der Vollziehung in die Kompetenz verschiedener Gebietskörperschaften. Bei der Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder 3 WaffG 1996 wird die nach Paragraph 48, Absatz eins, WaffG 1996 hierfür zuständige BH funktionell als Bundesbehörde tätig, weil der Kompetenztatbestand des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens sowie des Schießwesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG eine diesbezügliche Kompetenz des Bundes sowohl zur Gesetzgebung als auch zur Vollziehung begründet. Bei der Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers nach Paragraph 66, NÖ JagdG 1974 vollzieht die in Paragraph 131, NÖ JagdG 1974 zur Durchführung dieses Gesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hingegen Landesrecht, weil das hier maßgebliche Jagdrecht mangels ausdrücklicher Übertragung in die Gesetzgebungs- oder Vollziehungskompetenz des Bundes durch die Bundesverfassung nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030004.J04Im RIS seit
08.06.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017