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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Strafverfügung tritt in einem Fall nach § 49 Abs 2 vierter Satz VStG mit dem Einspruch und noch vor der dort angeordneten Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl VwGH vom 22. Oktober 1980, 1339/80) ex lege außer Kraft, weshalb im Falle der Erhebung eines solchen kein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten gegen eine eventuelle behördliche Untätigkeit betreffend diesen Einspruch besteht, wie sie mit der Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Partei, eine Entscheidung über ihren Einspruch zu fällen, geltend gemacht wurde.Die Strafverfügung tritt in einem Fall nach Paragraph 49, Absatz 2, vierter Satz VStG mit dem Einspruch und noch vor der dort angeordneten Einleitung des ordentlichen Verfahrens vergleiche VwGH vom 22. Oktober 1980, 1339/80) ex lege außer Kraft, weshalb im Falle der Erhebung eines solchen kein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten gegen eine eventuelle behördliche Untätigkeit betreffend diesen Einspruch besteht, wie sie mit der Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Partei, eine Entscheidung über ihren Einspruch zu fällen, geltend gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030027.J04Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017