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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
§ 49 Abs 2 vierter Satz VStG sieht vor, dass durch den Einspruch gegen eine Strafverfügung, wenn dieser rechtzeitig eingebracht wurde und darin nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt. Der VwGH hat zu dem ähnlich gelagerten Fall der Erhebung einer Vorstellung gegen einen nach § 57 Abs 1 AVG erlassenen Mandatsbescheid schon zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass die Säumnisbeschwerde unzulässig ist, wenn gegen einen Mandatsbescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde und der Bescheid damit nach § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten ist (VwGH vom 30. Jänner 1973, 1385/72; VwGH vom 23. Februar 1990, 89/18/0150 (VwSlg 13.128 A/1990); VwGH vom 24. Oktober 2000, 2000/11/0197, mwH). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Überlegung, dass die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nicht als Antrag einer Partei im Sinne des § 73 Abs 1 erster Satz AVG zu werten ist und daher keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf bescheidmäßige Erledigung des Verfahrens begründet, zumal der Mandatsbescheid bereits mit der Vorstellung außer Kraft tritt, trifft auch auf Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung zu.Paragraph 49, Absatz 2, vierter Satz VStG sieht vor, dass durch den Einspruch gegen eine Strafverfügung, wenn dieser rechtzeitig eingebracht wurde und darin nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt. Der VwGH hat zu dem ähnlich gelagerten Fall der Erhebung einer Vorstellung gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Mandatsbescheid schon zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass die Säumnisbeschwerde unzulässig ist, wenn gegen einen Mandatsbescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde und der Bescheid damit nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist (VwGH vom 30. Jänner 1973, 1385/72; VwGH vom 23. Februar 1990, 89/18/0150 (VwSlg 13.128 A/1990); VwGH vom 24. Oktober 2000, 2000/11/0197, mwH). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Überlegung, dass die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nicht als Antrag einer Partei im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG zu werten ist und daher keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf bescheidmäßige Erledigung des Verfahrens begründet, zumal der Mandatsbescheid bereits mit der Vorstellung außer Kraft tritt, trifft auch auf Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030027.J03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017