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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Sowohl aus § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG 2014 als auch aus § 73 Abs 1 erster Satz AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrags berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; vgl auch VwGH vom 23. September 1988, 88/17/0146). Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (siehe dazu auch VwGH vom 29. Februar 1988, 88/12/0028). Weder das VStG noch das VwGVG 2014 enthalten eine Bestimmung, wonach diese Grundsätze nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten sollten.Sowohl aus Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 als auch aus Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrags berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; vergleiche auch VwGH vom 23. September 1988, 88/17/0146). Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (siehe dazu auch VwGH vom 29. Februar 1988, 88/12/0028). Weder das VStG noch das VwGVG 2014 enthalten eine Bestimmung, wonach diese Grundsätze nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030027.J02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017