RS Vwgh 2017/5/3 Ro 2016/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2017
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Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG OÖ 1964 §38;
JagdG OÖ 1964 §39;
JagdG OÖ 1964 §40;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der jagdlichen Verlässlichkeit bzw der Voraussetzungen für die Entziehung einer Jagdkarte (vgl §§ 38 bis 40 OÖ JagdG 1964) handelt es sich um die Lösung von Rechtsfragen, die einer Behörde bzw dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt. Der Sachverständige kann daher lediglich bei der Ermittlung für eine rechtliche Beurteilung einschlägiger Tatsachen behilflich sein. Ob diese dann unter die genannten Bestimmungen zu subsumieren sind, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Wertungsfrage.Bei der Beurteilung der jagdlichen Verlässlichkeit bzw der Voraussetzungen für die Entziehung einer Jagdkarte vergleiche Paragraphen 38 bis 40 OÖ JagdG 1964) handelt es sich um die Lösung von Rechtsfragen, die einer Behörde bzw dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt. Der Sachverständige kann daher lediglich bei der Ermittlung für eine rechtliche Beurteilung einschlägiger Tatsachen behilflich sein. Ob diese dann unter die genannten Bestimmungen zu subsumieren sind, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Wertungsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J17

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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