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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0049 B 21. August 2015 RS 1 (hier Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017; vgl. auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017; vergleiche auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130012.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018