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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §73 Abs1;Rechtssatz
§ 73 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass "von jeder auszuzahlenden Pension" ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Ist der Wert dieser auszuzahlenden Anspruchspension in einer ausländischen Währung angegeben, so ist - ähnlich der Bewertung eines Sachbezugs - ihr Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen, zu dem sie auszuzahlen ist.Paragraph 73, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass "von jeder auszuzahlenden Pension" ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Ist der Wert dieser auszuzahlenden Anspruchspension in einer ausländischen Währung angegeben, so ist - ähnlich der Bewertung eines Sachbezugs - ihr Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen, zu dem sie auszuzahlen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080002.J02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017