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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §73 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Höhe der aus der türkischen Rente resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeiträge verweist § 73a Abs. 1 ASVG auf § 73 Abs. 1 ASVG. Die zuletzt genannte Gesetzesstelle sieht vor, dass bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder auszuzahlenden Pension ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den (hier türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab.Hinsichtlich der Höhe der aus der türkischen Rente resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeiträge verweist Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 73, Absatz eins, ASVG. Die zuletzt genannte Gesetzesstelle sieht vor, dass bei Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG von jeder auszuzahlenden Pension ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den (hier türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080002.J01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017