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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §80;Rechtssatz
Ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich - ebenso wie Ansprüche auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfahrenshilfe oder Fristverlängerung bezüglich eines solchen Haftungsverfahrens - gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision gegen den an sie ergangenen Beschluss erheben könnte (vgl. etwa die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058). (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Anträge der Masseverwalterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme bezüglich eines Haftungsverfahrens des Verfahrenshilfewerbers sowie auf Fristverlängerung und Verfahrenshilfe ab.)Ein auf die Paragraphen 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich - ebenso wie Ansprüche auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfahrenshilfe oder Fristverlängerung bezüglich eines solchen Haftungsverfahrens - gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision gegen den an sie ergangenen Beschluss erheben könnte vergleiche etwa die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058). (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Anträge der Masseverwalterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme bezüglich eines Haftungsverfahrens des Verfahrenshilfewerbers sowie auf Fristverlängerung und Verfahrenshilfe ab.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160061.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017