RS Vwgh 2017/5/5 Ra 2015/02/0108

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Veröffentlicht am 05.05.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0039 E 25. April 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, daß die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 747/Z7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015020108.L01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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