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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die - die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 4 TierschutzG 2005 ausschließende - Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 Z 4 legcit stellt ausschließlich auf den Tatzeitpunkt ab und setzt bereits nach dem Gesetzeswortlaut (nur) voraus, dass - zum angelasteten Tatzeitpunkt - eine rasche Tötung des Tieres unbedingt erforderlich war, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.Die - die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 4, TierschutzG 2005 ausschließende - Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, legcit stellt ausschließlich auf den Tatzeitpunkt ab und setzt bereits nach dem Gesetzeswortlaut (nur) voraus, dass - zum angelasteten Tatzeitpunkt - eine rasche Tötung des Tieres unbedingt erforderlich war, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015020107.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017