RS Vwgh 2017/5/9 Ro 2014/08/0065

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Veröffentlicht am 09.05.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 38 AVG setzt (unter anderem) voraus, dass das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet ist, also insbesondere von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs und allenfalls des Verwaltungsgerichtshofs ändert daran nichts, die möglichen Auswirkungen der höchstgerichtlichen Entscheidung berechtigten nicht zu einem Vorgehen nach § 38 AVG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, und vom 23. Februar 2012, 2009/07/0206, sowie den hg. Beschluss vom 15. Mai 2013, 2012/12/0106).Paragraph 38, AVG setzt (unter anderem) voraus, dass das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet ist, also insbesondere von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs und allenfalls des Verwaltungsgerichtshofs ändert daran nichts, die möglichen Auswirkungen der höchstgerichtlichen Entscheidung berechtigten nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 38, AVG vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, und vom 23. Februar 2012, 2009/07/0206, sowie den hg. Beschluss vom 15. Mai 2013, 2012/12/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J09

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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