RS Vwgh 2017/5/9 Ro 2014/08/0065

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Veröffentlicht am 09.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/22/0114).Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/22/0114).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J04

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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