Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/22/0114).Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/22/0114).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J04Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022