RS Vwgh 2017/5/9 Ro 2014/08/0065

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Veröffentlicht am 09.05.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 99/07/0062). Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des Bescheids erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, so ist die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2004, 2003/07/0062, und vom 27. April 2012, 2011/02/0324).Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 99/07/0062). Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des Bescheids erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, so ist die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2004, 2003/07/0062, und vom 27. April 2012, 2011/02/0324).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J03

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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