Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §96a;Rechtssatz
Hat das Fondsmitglied trotz mehrfacher Aufforderung samt mehrfach gesetzter Fristen den Einkommensteuerbescheid nicht vollständig (sondern in wesentlichen Teilen in unlesbarer Form) vorgelegt, war schon aus diesem Grund gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Höchstbeitrag vorzuschreiben (vgl. zum Erfordernis der "zeitgerechten und vollständigen" Entsprechung der Vorlageverpflichtung auch das, zu einer früheren Fassung dieser Bestimmung ergangene, E vom 23. Februar 2011, 2010/11/0137).Hat das Fondsmitglied trotz mehrfacher Aufforderung samt mehrfach gesetzter Fristen den Einkommensteuerbescheid nicht vollständig (sondern in wesentlichen Teilen in unlesbarer Form) vorgelegt, war schon aus diesem Grund gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 7, der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Höchstbeitrag vorzuschreiben vergleiche zum Erfordernis der "zeitgerechten und vollständigen" Entsprechung der Vorlageverpflichtung auch das, zu einer früheren Fassung dieser Bestimmung ergangene, E vom 23. Februar 2011, 2010/11/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110058.L01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017