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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0036Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0006 B 17. Februar 2016 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des "Art".
133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche133 Absatz 4, erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche
Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110035.L02Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017