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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0036Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0115 B 6. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (Hinweis Beschlüsse vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, sowie vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist. Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des VwGH bislang fehlt", ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa den B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, sowie den B vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen.Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (Hinweis Beschlüsse vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, sowie vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist. Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des VwGH bislang fehlt", ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird vergleiche zur Konkretisierungspflicht etwa den B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, sowie den B vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110035.L01Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017