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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0042Rechtssatz
Es begegnet keinem Zweifel, dass das Verbot von Anrufen zu Werbezwecken bei natürlichen Personen ohne deren Einwilligung (wofür entweder - wie in Österreich - ein Opt-in- oder aber ein Opt-out-System gewählt werden kann) unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern geboten ist. Die Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens ist vor diesem Hintergrund nicht aufzugreifen, da das Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).Es begegnet keinem Zweifel, dass das Verbot von Anrufen zu Werbezwecken bei natürlichen Personen ohne deren Einwilligung (wofür entweder - wie in Österreich - ein Opt-in- oder aber ein Opt-out-System gewählt werden kann) unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern geboten ist. Die Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens ist vor diesem Hintergrund nicht aufzugreifen, da das Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt vergleiche EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).
Gerichtsentscheidung
euGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030041.L03Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017