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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0058 Datenschutz-RL Art13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0042Rechtssatz
Nach Art 13 Abs 3 der Richtlinie 2002/58/EG kommt den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum zu: sie können für die Zulässigkeit unerbetener Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung entweder ein Opt-in-System (in dem Werbeanrufe nur nach erteilter Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig sind) oder ein Opt-out-System (bei dem Teilnehmer oder Nutzer "die Möglichkeit erhalten, zu erklären, dass sie solche Anrufe nicht erhalten möchten", vgl Erwägungsgrund 42 zur Richtlinie 2002/58/EG) vorsehen. Dies gilt nach Art 13 Abs 5 erster Satz der Richtlinie 2002/58/EG für Teilnehmer, die natürliche Personen sind (für den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, die juristische Personen sind, in Bezug auf unerbetene Nachrichten können die Mitgliedstaaten nach Art 13 Abs 5 zweiter Satz leg cit Maßnahmen vorsehen).Nach Artikel 13, Absatz 3, der Richtlinie 2002/58/EG kommt den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum zu: sie können für die Zulässigkeit unerbetener Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung entweder ein Opt-in-System (in dem Werbeanrufe nur nach erteilter Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig sind) oder ein Opt-out-System (bei dem Teilnehmer oder Nutzer "die Möglichkeit erhalten, zu erklären, dass sie solche Anrufe nicht erhalten möchten", vergleiche Erwägungsgrund 42 zur Richtlinie 2002/58/EG) vorsehen. Dies gilt nach Artikel 13, Absatz 5, erster Satz der Richtlinie 2002/58/EG für Teilnehmer, die natürliche Personen sind (für den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, die juristische Personen sind, in Bezug auf unerbetene Nachrichten können die Mitgliedstaaten nach Artikel 13, Absatz 5, zweiter Satz leg cit Maßnahmen vorsehen).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030041.L02Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017