RS Vwgh 2017/5/10 Ra 2017/03/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0058 Datenschutz-RL Art13 Abs3;
32002L0058 Datenschutz-RL Art13 Abs5;
EURallg;
TKG 2003 §107 Abs1;
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0042

Rechtssatz

Nach Art 13 Abs 3 der Richtlinie 2002/58/EG kommt den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum zu: sie können für die Zulässigkeit unerbetener Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung entweder ein Opt-in-System (in dem Werbeanrufe nur nach erteilter Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig sind) oder ein Opt-out-System (bei dem Teilnehmer oder Nutzer "die Möglichkeit erhalten, zu erklären, dass sie solche Anrufe nicht erhalten möchten", vgl Erwägungsgrund 42 zur Richtlinie 2002/58/EG) vorsehen. Dies gilt nach Art 13 Abs 5 erster Satz der Richtlinie 2002/58/EG für Teilnehmer, die natürliche Personen sind (für den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, die juristische Personen sind, in Bezug auf unerbetene Nachrichten können die Mitgliedstaaten nach Art 13 Abs 5 zweiter Satz leg cit Maßnahmen vorsehen).Nach Artikel 13, Absatz 3, der Richtlinie 2002/58/EG kommt den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum zu: sie können für die Zulässigkeit unerbetener Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung entweder ein Opt-in-System (in dem Werbeanrufe nur nach erteilter Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig sind) oder ein Opt-out-System (bei dem Teilnehmer oder Nutzer "die Möglichkeit erhalten, zu erklären, dass sie solche Anrufe nicht erhalten möchten", vergleiche Erwägungsgrund 42 zur Richtlinie 2002/58/EG) vorsehen. Dies gilt nach Artikel 13, Absatz 5, erster Satz der Richtlinie 2002/58/EG für Teilnehmer, die natürliche Personen sind (für den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, die juristische Personen sind, in Bezug auf unerbetene Nachrichten können die Mitgliedstaaten nach Artikel 13, Absatz 5, zweiter Satz leg cit Maßnahmen vorsehen).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030041.L02

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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